Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.4.2003 – VI ZR 398/02
Leitsatz: Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
CAPTAIN-HUK Anmerkung:
(sog. „Porsche“-Urteil)
Siehe auch: Pressemitteilung des BGH Nr. 56/03 vom 30.4.2003
3. Urteile zum Thema: Restwert bei fiktiver Abrechnung
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.4.2003 – VI ZR 393/02
Leitsatz: Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
CAPTAIN-HUK Kurztext:
Eine Kürzung der Gutachtenkalkulationen ist unzulässig. Der Geschädigte steht bei Schäden unterhalb des Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert) die Art der Schadensbehebung frei. (sog. „Werkstattmeister“-Urteil)